Satzung

§ 1 Name

Der am 20. März 1989 in Kleve am Niederrhein gegründete BVB-Fanclub führt den Namen BVB-Fanclub Schwanenstadt Kleve (im weiteren Verlauf auch Fanclub genannt).

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§ 3 Sitz

Der BVB-Fanclub Schwanenstadt Kleve hat seinen Sitz in Kleve. (Redaktionell: Vereinslokal „Zum Kronprinzen“, Spyckstraße 39, 47533 Kleve).

§ 4 Ziel und Zweck

1. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich. Dadurch soll die Kameradschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.

2. Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair-Play zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit weiteren Fangruppen anderer Vereine beizutragen.

3. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.

5. Treue und Zusammenhalt stehen an erster Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dieses sollte bedingt auch im privaten Rahmen gültig sein.

6. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Fanclub nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt der sofortige Ausschluss.

7. Alkohol sollte vor, während und nach dem Stadionbesuch so konsumiert werden, dass dem Club kein Schaden entsteht.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind – oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischem, homophoben oder diskriminierendem Verhalten, gleich welcher Art. Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird von den Fanclubmitgliedern hinterfragt und aufgearbeitet.

§ 5 Allgemeines

1. Trikots, T-Shirts usw. werden nur für den Club besorgt und nur von diesem Personenkreis gegen Vorauszahlung bestellt.

2. Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.

3. Kommt ein Mitglied an Eintrittskarten, sind diese vor Weitergabe zuerst den Clubmitgliedern anzubieten. Wird dieses mehrfach nicht eingehalten, so wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.

4. Kann ein Mitglied aus finanziellen Gründen nicht zu einem Spiel fahren, kann ihm das Geld aus der Clubkasse bis zur nächsten Lohn- / Gehaltszahlung geliehen werden.

5. Von Gästen, die mehrfach mit dem Club ins Stadion gehen, aber nicht Mitglied werden möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Vordruck) zu richten.

3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Neumitglieder haben eine dreimonatige Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit wird vom Vorstand über die endgültige Aufnahme entschieden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auschluss – oder Auflösung des Fanclubs.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:

  • a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs.
  • b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  • c) wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Fanclubs oder unsportlichen Verhaltens
  • d) wegen unehrenhafter Handlungen (u.a. § 4. Punkt 9)

4. Der Fanclubname darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden. Ebenso ist das Tragen von Fanclubkleidung in der Öffentlichkeit verboten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (MV) festgelegt.

2. Außerordentliche Beiträge oder Einmalzahlungen werden bei Bedarf und auf Antrag von der MV beschlossen.

3. Der Umfang der Beiträge wird von der MV auf Antrag festgelegt. Damit ist der jeweilige Personenkreis und die Höhe der Beiträge gemeint.

4. Die Kosten des Bankeinzugverfahrens, so keine ausreichende Deckung auf dem Konto des Mitgliedes vorhanden ist, trägt das Mitglied ebenso wie die dazu entstehenden Kosten der Banken und Mahngebühren durch den Fanclub.

§ 9 Stimmrecht

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie müssen mindestens drei Monate Mitglied im Fanclub sein.

2. Jüngere Mitglieder dürfen bei Abstimmungen anwesend sein.

3. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmungen jeweils nur eine Stimme. Somit haben nur die Stimmen Gültigkeit, die von Mitgliedern ab 16 Jahren abgegeben werden.

4. Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstandes besitzt jedes Mitglied nur eine Stimme.

5. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.

§ 10 Wählbarkeit zum Vorstand

1. Für den Vorstand sind alle Mitglieder ab 18 Jahren wählbar.

2. Es können nur Mitglieder gewählt werden (§ 9, 1-5), die mindestens 6 Monate im Fanclub sind.

§ 11 Maßregelnungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Fanclub-Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen beschlossen werden:

  • a) schriftliche Ermahnung in Form eines Verweises
  • b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • c) Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel gegenüber dem Mitglied auszusprechen.

§ 12 Rechtsmittel

1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 6), gegen einen Ausschluss (§ 7) oder eine Maßregelung ( §11) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden des Fanclubs einzureichen.

2. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Sitzung endgültig.

§ 13 Fanclub-Organe

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung (MV), die jährlich stattfindet.

2. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

  • a) der Vorstand beschließt
  • b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des § 9 beim Vorsitzenden beantragt

3. Die Einberufung der MV erfolgt in schriflicher Form durch den Vorstand an die Mitglieder

4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der MV muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

5. Mit der Einladung zur ordentlichen MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Darin müssen enthalten sein:

  • a) Bericht des Vorstandes
  • b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • c) Entlastung des Vorstandes durch eine(n) zu wählenden Versamlungsleiter(-in)
  • d) Wahlen, soweit es erforderlich wird
  • e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge bzw. zu stellen Anträge an den Vorstand

6. Die Teilnahme an der MV ist für alle Mitglieder Ehrensache mit verpflichtendem Charakter.

7. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei MV durchgeführt.

9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen haben keine Auswirkungen und verändern das Resultat der Abstimmung nicht.

10. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

11. Über Anträge aus der Mitgliedschaft kann nur abgestimmt werden, wenn sie bis zu dem in der Einladung genannten Zeitpunkt beim Vorstand schriftlich eingetroffen sind.

12. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit die Dringlichkeit feststellt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderungen ist nur bei Einstimmigkeit möglich.

13. Dem Antrag auf geheime Abstimmung durch ein Mitglied ist zu entsprechen.

14. Bei MV ist der Vorsitzende Versammlungsleiter, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

15. Unter „Verschiedenes“ sind Vorschläge aller Art, so sie den Fanclub betreffen, willkommen.

§ 15 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  • a) die Mitglieder des Vorstandes
  • b) die Kassenprüfer
  • c) Mitarbeiter/innen lt.§ 17

2. Der Mitarbeiterkreis trifft sich einmal pro Quartal und wird vom Vorsitzenden geleitet.

3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Fanclub tätigen Mitarbeiter laufend über die Geschehnisse im Club informiert werden. Der Mitarbeiterkreis ist beratend tätig.

§ 16 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) dem 2. Vorsitzenden
  • c) dem 1. Schatzmeister
  • d) dem 2. Schatzmeister
  • e) dem 1. Geschäftsführer
  • f) dem 2. Geschäftsführer
  • g) dem Fanbeauftragten
  • h) dem EDV-Beauftragen

2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandsitzungen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Aufgaben und das Interesse erforderlich machen.

3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Durchführung von Beschlüssen der MV und des Mitarbeiterkreises.

5. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die wegen der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

6. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, sowie die Abgrenzung der Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

7. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht an Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Das gilt nicht für Kassenprüfungen beim Schatzmeister.

§ 17 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und andere Maßnahmen Ausschüsse bilden und dazu Mitglieder berufen.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.

§ 18 Prokollierung

1. Über die Beschlüsse der MV, des Vorstandes und der Ausschüsse ist ein Protokoll zu führen.

2. Der Versammlungsleiter bestimmt dazu einen Protokollführer.

§ 19 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Vorsitzenden und des Schatzmeisters stehen. Sie verhalten sich loyal gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern.

3. Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.

4. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung in Bezug auf die Anzahl. Die Kassenprüfer können nach zwei Jahren nicht wiedergewählt werden.

§ 20 Kassenprüfer

1. Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch zwei von der MV gewählten Kassenprüfern einer Überprüfung unterzogen.

2. Ein Kassenprüfer erstattet der MV einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

3. Der Prüfbericht darf von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 21 Ordnungen

1. Zur Umsetzung der Satzung können im Fanclub folgende Ordnungen beschlossen werden:

  • a) Geschäftsordnung
  • b) Finanzordnung
  • c) Versammlungsordnung
  • d) Beitragsordnung
  • e) Strafordnung

2. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

3. Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.

4. Diese Ordnungen können vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.

§ 22 Auflösung des Fanclubs

1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen und somit außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • a) der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat.
  • b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclub schriftlich beantragt wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

4. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden, die bei namentlicher Abstimmung anwesend sind.

5. Sollten weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen.

6. Die zweite Versammlung ist dann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an das Jugend- und Sportamt der Stadt Kleve.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2015 mit der erforderlichen Mehrheit neu beschlossen. Die Korrektur von §9 (Mitgliedsbeiträge) erfolgte mit der erforderlichen Mehrheit bei der MV am 10. Februar 2017. Die Anpassungen der §§ 16.1 und 19.4 wurden einstimmig bei der MV am 18.08.2021 beschlossen.

gez. Carsten van Heesch (1. Vorsitzender), Andreas Stechling (2. Vorsitzender)